Treten während der Gewährleistungsfrist Mängel auf und werden diese rechtzeitig gerügt, so werden diese – nach Wahl der ZIMMERLI MESSTECHNIK – behoben oder das mangelhafte Teil wird ersetzt. Ersetzt ZIMMERLI MESSTECHNIK beanstandete Teile, so fallen letztere in ihr Eigentum. Durch die Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung verlängert sich die ursprüngliche Garantiefrist nicht. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Schadenersatz, Wandelung, Minderung oder Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die ZIMMERLI MESSTECHNIK nicht für indirekte oder Folgeschäden, wie z.B. entgangene Gewinne, Ansprüche Dritter, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Bestellers oder Schäden an den Geräten. Für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge Betriebsstörungen des Bestellers, unsachgemässer Behandlung oder Bedienung, unsachgemässer oder unzulässiger Eingriffe, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder anderer Gründe, welche die ZIMMERLI MESSTECHNIK nicht zu verantworten hat, entstehen, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Hat der Besteller oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen an den Liefergegenständen vorgenommen, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung.